Errichtung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, bei deren Betrieb chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe anfallen;
Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1964,
römisch fünf
Paragraph 3
22.08.1964
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Im Wasserschongebiet bedürfen unbeschadet bestehender Rechte nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Sandgrube, Schottergrube, Kiesgrube
26.04.2023
10010312
NOR12131024
N8196448594J