Speisesalzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1963,
BG
Paragraph 3
01.11.1963
82/05 Lebensmittelrecht
Wer unjodiertes Speisesalz im Einzelhandel abgibt, hat auch Vollsalz zum Verkauf vorrätig zu halten. Unjodiertes Speisesalz darf im Einzelhandel an den Verbraucher nur auf ausdrückliches Verlangen abgegeben werden.
11.10.2017
10010311
NOR12130979
N8196339500L