Wasserversorgung der Stadtgemeinde Villach
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1963,
römisch fünf
Paragraph 2
22.06.1963
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Wasserbenutzungsrechte im Bereich der vorgenannten Quellen und des von diesen Quellen abfließenden Fellacherbaches dürfen nur unter Berücksichtigung des Widmungszweckes (Paragraph eins,) und einer für den Gemeingebrauch genügenden Restabflußmenge im Fellacherbach verliehen werden.
02.06.2017
10010308
NOR12130975
N8196336933J