Absatz eins,Vor der Bestellung (Bestätigung) muß das Aufsichtsorgan dem Landeshauptmann seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen:
- Litera aWirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden und Organisation der Wasserbauverwaltung;
- Litera bgrundsätzliche Bestimmungen über Benutzung, Reinhaltung, Schutz, Abwehr, Pflege und Aufsicht der Gewässer;
- Litera ctechnische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet in Betracht kommenden Wasseranlagen sowie der zur Wassernutzung, zur Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie zur Abwehr von Wassergefahren dienenden Vorrichtungen;
- Litera dOrganisation des Aufsichtsdienstes sowie Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.