Pflanzenschutz – Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1960,
Vertrag - Jugoslawien
Artikel eins
01.11.1960
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien der Internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951 zu halten. Die Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären Vorschriften für die Aus-, Ein- und Durchfuhr pflanzlicher Produkte, wobei die pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären Vorschriften beider Länder nicht unterliegen.
Ausfuhr, Einfuhr
09.02.2018
10010299
NOR12130762
N8196010454I