Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
Paragraph 113
01.07.1990
30.09.1997
Paragraph 113, Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.