Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 109, Widerstreitverfahren.

  1. Absatz einsLiegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührt keiner offenkundig der Vorzug, so ist das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der Paragraphen 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.
  2. Absatz 2Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber

- bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

  1. Absatz 3Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 75,, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,.)