Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 101, Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

  1. Absatz eins,Erstrecken sich bestehende oder angestrebte Wasserbenutzungsrechte sowie bestehende oder geplante Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemeinsame Oberbehörde zu bestimmen, welche Behörde im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Behörden das Verfahren durchzuführen und die Entscheidung zu fällen hat.
  2. Absatz 2,Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die Behörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.
  3. Absatz 3,Ist in einer Sache das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,)