Absatz eins,Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
- Litera afür Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, ferner für Grenzgewässer sowie für jene Gewässer, die im Anhang A jeweils unter Litera a, verzeichnet sind;
- Litera bfür Wasserkraftanlagen mit mehr als 150 kW Höchstleistung;
- Litera cfür Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 90 l/min, aus anderen Gewässern 300 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 1000 Einwohnern;
- Litera dfür Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1000 Einwohnern;
- Litera efür Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore;
- Litera ffür Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, wenn die in Betracht kommende Fläche mehr als 100 ha beträgt;
- Litera gfür die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
- Litera hfür die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften einschließlich ihrer Anlagen sowie für die Angelegenheiten sonstiger Wassergenossenschaften, wenn für ihre Anlagen der Landeshauptmann zuständig ist;
- Litera ifür Anlagen, die einer Bewilligung auch nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn nach diesen der Landeshauptmann oder ein Bundesminister zur Entscheidung in erster Instanz zuständig ist;
- Litera kfür Anlagen, bei denen eine mit der allgemeinen Verwaltung betraute, sonst nach Paragraph 98, zuständige Ortsgemeinde als Unternehmer auftritt oder als Partei beteiligt ist;
- Litera lfür Anlagen zur Ablagerung von Abfällen.