(4)Absatz 4,Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere, wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.Wenn und solange die Befugnisse nach Absatz 3, nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere, wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.