Absatz eins,Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.
Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
Paragraph 89
01.11.1959
30.09.1997
Paragraph 89, Allgemeine Verbandsaufgaben.