Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 88, Bildung von Wasserverbänden

  1. Absatz eins,Die Bildung von Wasserverbänden erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 74 bis 76,
  2. Absatz 2,Die Bildung eines Zwangsverbandes ist nur für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, b, d und h genannten Zwecke zulässig.
  3. Absatz 3,Die Bildung eines Zwangsverbandes für die in Paragraph 73, Absatz eins, Litera a, d und h genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband oder ein Wasserverband mit Beitrittszwang unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.
  4. Absatz 4,Die Bildung eines Zwangsverbandes für Zwecke der Wasserversorgung (Paragraph 73, Absatz eins, Litera b,) ist nur dann zulässig, wenn dies zur Beseitigung von gesundheitsgefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist.
  5. Absatz 5,Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder (Paragraph 93, Absatz 2,) eine über Absatz 2, hinausgehende Erweiterung des Verbandszweckes beschließen.