Absatz eins,Die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang ist von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn
- Litera adie Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (Paragraph 77, Absatz 5,) die Auflösung beschließt oder
- Litera bder Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.