Absatz eins,Die Genossenschaft hat für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.
Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
Paragraph 78
01.11.1959
30.09.1997
Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.