Absatz eins,Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
- Litera adurch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
- Litera bdurch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
- Litera cdurch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, Paragraph 76,).