Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 74,

Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

  1. Absatz eins,Eine Wassergenossenschaft wird gebildet
    1. Litera a
      durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
    2. Litera b
      durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
    3. Litera c
      durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, Paragraph 76,).
  2. Absatz 2,Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. Absatz 3,Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  4. Absatz 4,Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.