Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 62, Vorarbeiten für Wasseranlagen.

  1. Absatz eins,Erfordert die Projektierung oder Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bauhilfseinrichtungen auf fremdem Grund und will der Grundeigentümer deren Vornahme nicht gestatten, so kann ihn auf Antrag des Unternehmens die Wasserrechtsbehörde nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Duldung verpflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durchführung dieser Arbeiten eine angemessene Frist festzusetzen. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
  2. Absatz 2,Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile hat der Unternehmer Ersatz zu leisten (Paragraph 117,). Ansprüche können jederzeit, längstens aber drei Monate nach dem Tage geltend gemacht werden, an dem der Unternehmer dem Betroffenen die Beendigung der Vorarbeiten nachweislich bekanntgegeben hat.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde kann die Auferlegung einer Verpflichtung nach Absatz eins, von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch fünf,)