Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 58, Förderung der Gewässerkunde.

  1. Absatz eins,Die Wasserberechtigten sind auf Verlangen des Landeshauptmannes in zumutbarem Umfange zu gewässerkundlichen Beobachtungen und Messungen oder zur Aufstellung, Instandhaltung und Bedienung gewässerkundlicher Einrichtungen sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs- und Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann die Verpflichtung zur Erstattung oder Weitergabe von Hochwassernachrichten auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Ebenso können die Wasserberechtigten durch Bescheid verhalten werden, Beobachtungen, Messungen und sonstige Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen, die zur Förderung Gewässerkunde auf ihren Grundstücken und Anlagen ausgeführt werden.
  3. Absatz 3,Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Absatz 2, besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Wasserberechtigten haben den behördlichen Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren. Dieses Material darf nur dann veröffentlicht oder von Dritten verwendet werden, wenn die Wasserberechtigten keine begründeten Einwendungen dagegen geltend machen.