Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 43,

Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen.

  1. Absatz eins,Wenn Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ist durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (Paragraph 73,) oder eines Wasserverbandes (Paragraph 87,) für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (Paragraphen 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.
  2. Absatz 2,In solchen Landesgesetzen können, wenn es sich um umfassende Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen zum Schutz eines ganzen Talgebietes gegen Wasserverheerungen handelt, die dem Talgebiet angehörigen oder durch die beabsichtigten Baumaßnahmen geschützten Gemeinden Verkehrswege und Wasserwerke zur Beitragsleistung zu den Bau- und Erhaltungskosten herangezogen werden.