Absatz eins,Wenn Ortschaften und Fluren wiederkehrenden Überschwemmungen oder anderen Wasserbeschädigungen ausgesetzt sind, ist durch die Bildung einer Wassergenossenschaft (Paragraph 73,) oder eines Wasserverbandes (Paragraph 87,) für die Ausführung solcher Bauten Sorge zu tragen oder es sind die von Fall zu Fall durch Bundesgesetz bestimmten anderweitigen Vorsorgen zu treffen. Insoweit es sich nicht um vom Bunde betreute Gewässer (Paragraphen 7 und 8 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,) oder solche Gewässer handelt, welche die Grenze zwischen zwei Bundesländern oder gegen das Ausland bilden, ist die Landesgesetzgebung ermächtigt, fallweise die an Stelle der Bildung einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes tretenden besonderen Maßnahmen, wie insbesondere Konkurrenzbildung und dergleichen durch Ausführungsgesetze zu regeln.