Absatz eins,Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
Paragraph 39
01.11.1959
30.09.1997
Paragraph 39, Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.