(2)Absatz 2Werden in einem Grundwassergebiet nach Abs. 1 festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten, hat der Landeshauptmann mit Verordnung den betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen, daß jedermann durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung der in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde festzulegen.Werden in einem Grundwassergebiet nach Absatz eins, festgelegte Schwellenwerte nicht nur vorübergehend überschritten, hat der Landeshauptmann mit Verordnung den betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet zu bezeichnen. Für ein solches Grundwassersanierungsgebiet hat der Landeshauptmann durch Verordnung anzuordnen, daß jedermann durch dessen Handlungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung der in Betracht kommenden Schadstoffe oder über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist. Hiebei ist auch die Art der Aufzeichnungen und der Bekanntgabe der Ergebnisse an die Behörde festzulegen.