Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 28, Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

  1. Absatz eins,Die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.
  2. Absatz 2,Stehen der Wiederherstellung der Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind im Bescheid (Absatz eins,) die Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung dem Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. Darüber hinausgehende Abänderungen dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn die Leistung einer angemessenen Entschädigung (Paragraph 117,) an den Wasserberechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung der Bewilligungsdauer zugestanden werden.
  3. Absatz 3,Im Feststellungsbescheid ist eine Frist für die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen, bei deren Einhaltung die Wiederherstellung der Anlage keiner neuerlichen Bewilligung bedarf.

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch vier,)