Wasserrechtsgesetz 1959
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
Paragraph 16
01.11.1959
30.09.1997
Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.
Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.