Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 14, Verkehrssicherung.

Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)