Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Text

Paragraph 8,

Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.

  1. Absatz eins,In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.
  2. Absatz 2,Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet.
  3. Absatz 3,In Werkskanälen ist ein über das Schöpfen hinausgehender Gemeingebrauch (Absatz eins, oder 2) nur insoweit zulässig, als hiefür besondere polizeiliche Anordnungen (Absatz 4,) bestehen.
  4. Absatz 4,Die Wasserrechtsbehörde kann - auch abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fällen - über die Ausübung des Gemeingebrauches wasserpolizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Gemeingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2)