Absatz einsDie zuständige Behörde jener Seite, der die Rohwasserkraft diese Stufe gemäß Art. römisch II zugeteilt ist, führt ihr Verfahren für die gesamte Anlage mit Ausnahme der rein örtlichen Belange der anderen Seite unter Beiziehung der Vertreter der anderen Seite durch. Die zuständige Behörde der anderen Seite legt in ihrem Verfahren das Schwergewicht auf die örtlichen Belange ihres Gebietes.