Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1959,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3,

Inkrafttretensdatum

20.07.1959

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel römisch III.

Im Falle des Ausbaues einer Stufe gilt für die Durchführung des auf jeder Seite erforderlichen wasserrechtlichen Verfahrens:

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde jener Seite, der die Rohwasserkraft diese Stufe gemäß Art. römisch II zugeteilt ist, führt ihr Verfahren für die gesamte Anlage mit Ausnahme der rein örtlichen Belange der anderen Seite unter Beiziehung der Vertreter der anderen Seite durch. Die zuständige Behörde der anderen Seite legt in ihrem Verfahren das Schwergewicht auf die örtlichen Belange ihres Gebietes.
  2. Absatz 2Nach Abschluß der beiderseitigen Ermittlungsverfahren werden die wasserrechtlichen Bewilligungen nach gegenseitiger Fühlungnahme (Benehmen) erteilt. Hierbei regelt die zuständige Behörde der führenden Seite nach den für sie geltenden Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die bestehenden Verträge alle die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung der Hauptanlage einschließlich der das Bett und den Fluß sowie sonstige gemeinsame öffentliche Interessen betreffenden Fragen. Die zuständige Behörde der anderen Seite folgt dieser Regelung in ihrer Entscheidung, soweit als zulässig, und ergänzt sie durch den Abspruch über die Vorbringen in ihrem Gebiet.
  3. Absatz 3Zulässig im Sinne des Absatz 2, wäre eine Entscheidung nicht mehr, wenn durch sie gegen eine Rechtsnorm verstoßen, die Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses verletzt oder der Ermessensspielraum überschritten würde.
  4. Absatz 4Auch die während des Betriebes, im Falle des Erlöschens oder der Erneuerung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen behördlichen Verfügungen, Anordnungen und Maßnahmen, die gemeinsame Interessen berühren, trifft die zuständige Behörde jener Seite, der die Stufe zugesprochen ist, nach Fühlungnahme (Benehmen) mit der zuständigen Behörde der anderen Seite. Soweit für die andere Seite nach ihrem Recht eine Entscheidung erforderlich ist, wird sie tunlichst analog getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010292

Dokumentnummer

NOR12130530

alte Dokumentnummer

N8195910423I