Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,
römisch fünf
Paragraph 3
04.09.1957
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die Eisenbahn ist verpflichtet, die besonderen Wagen oder Wagenabteile als „Bestellt für Infektionskrankenbeförderung“, die zugehörigen Aborte als „Gesperrt wegen Infektionsgefahr“ zu bezeichnen. In dem besonderen Wagen oder Wagenabteil dürfen mit dem Kranken oder Krankheitsverdächtigen nur die zu seiner Pflege erforderlichen Personen mitreisen.
06.09.2017
10010280
NOR12130468
N8195745333J