Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Paragraph 55, Der Bund ersetzt:

  1. Ziffer eins
    die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. Ziffer 2
    die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Ziffer eins, genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. Ziffer 3
    die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse für zu Unterrichtszwecken im Sinne des Paragraph 43, herangezogene Personen.