Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Außerkrafttreten vergleiche Art. römisch III Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,.

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vergleiche Paragraph 65 und Art. römisch IV, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,.

Text

Paragraph 28 a, (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Paragraph 28, Absatz 12, ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Paragraph 28, Absatz 5 bis 10 gebunden.

  1. Absatz 2Entscheidungen der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder
    2. Ziffer 2
      Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist, oder
    3. Ziffer 3
      dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind (Paragraph 33, Absatz eins,), als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden.
  2. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.