Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 474/1995.Zum Außerkrafttreten vergleiche Art. römisch III Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,.
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. IV, BGBl. Nr. 474/1995.vergleiche Paragraph 65 und Art. römisch IV, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995,.
Text
§ 28a. (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 28 Abs. 12 ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß § 28 Abs. 5 bis 10 gebunden.Paragraph 28 a, (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Paragraph 28, Absatz 12, ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Paragraph 28, Absatz 5 bis 10 gebunden.
(2)Absatz 2Entscheidungen der Landesregierung gemäß § 28 Abs. 3 über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden GleichwertigkeitEntscheidungen der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder
Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist, oder
dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind (§ 33 Abs. 1), als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden.dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind (Paragraph 33, Absatz eins,), als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 2 hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.In den Fällen des Absatz 2, hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.