Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

27.11.1993

Außerkrafttretensdatum

29.12.2011

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vergleiche Paragraph 65 und Art. römisch III, Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,.

Text

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.

Paragraph 18,

  1. Absatz einsJedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 10, a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes eingewiesen werden.
  2. Absatz 2Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten; in jedem Land, dessen Einwohnerzahl eine Million übersteigt, soll ferner eine Zentralkrankenanstalt eingerichtet werden. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen, jedoch ist in jedem Land mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
  3. Absatz 3Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 22, Absatz 4,), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann die Landesgesetzgebung für die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Krankenanstalten die Enteignung von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte, vorsehen.