Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,
Paragraph 34
01.01.2001
09.01.2001
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vergleiche Paragraph 65 und Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,.
Deckung des Betriebsganges.
Paragraph 34, Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß Paragraph 33, der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang, vermindert um die Zweckzuschüsse des Bundes (Paragraphen 57 und 58), in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hiebei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so festzusetzen, daß sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken. Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.