Kurztitel

Agrarbehördengesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

31.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 8,

Die Mitglieder der Agrarsenate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. Die Erkenntnisse dieser Senate können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.