Agrarbehördengesetz 1950
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,
Artikel 3, Paragraph 8
31.08.1974
31.12.2013
Die Mitglieder der Agrarsenate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden. Die Erkenntnisse dieser Senate können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.