Kurztitel

Agrarbehördengesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Artikel römisch drei.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Landesagrarsenate werden bei den Ämtern der Landesregierungen eingerichtet.
  2. Absatz 2,Den Landesagrarsenaten gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      drei Richter,
    3. Ziffer 3
      ein in den Angelegenheiten der Bodenreform erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als Berichterstatter,
    4. Ziffer 4
      ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
    5. Ziffer 5
      ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes,
    6. Ziffer 6
      ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950.
  3. Absatz 3,Für alle Mitglieder sind die erforderlichen Ersatzmänner zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind von der Landesregierung zu bestellen.