Kurztitel

Agrarbehördengesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.01.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Zahl, den Amtssitz und den örtlichen Wirkungskreis der Agrarbezirksbehörden bestimmt die Landesgesetzgebung.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß von der Einrichtung von Agrarbezirksbehörden abgesehen wird, die Entscheidungen in erster Instanz dem Amte der Landesregierung zustehen und die sonstige Zuständigkeit der Agrarbezirksbehörden mit jener des Amtes der Landesregierung als Landesinstanz vereinigt wird.