Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1993,
Artikel eins, Paragraph 39
01.01.1994
14.08.2013
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.