Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

20.01.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Epidemieärzte.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130011

alte Dokumentnummer

N8195029007L