Absatz eins,Die Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten kann bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden.
Epidemiegesetz 1950
Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
BG
Paragraph 19
22.08.1947
EpiG
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
28.09.2020
10010265
NOR12130003
N8195028999L