(2)Absatz 2EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Abs. 1, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofernEWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Berufsausübung als Dentist berechtigt sind, dürfen, unbeschadet Absatz eins,, die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder der Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.