Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

römisch eins. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins, (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.

  1. Absatz 2,Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt
    1. Litera a
      zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;
    2. Litera b
      zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.
  2. Absatz 3,Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten - gewerbsmäßig ausgeübt - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen.