Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
Text
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.Paragraph eins, (1) Die berufliche Tätigkeit der Dentisten umfaßt ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde und ist wie diese von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen.
(2)Absatz 2,Dentisten sind mit Beschränkung auf den Kreis der in ihrer Behandlung stehenden Personen befugt
zur Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im menschlichen Munde und zur Ausführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung solcher Zahnersatzstücke;
zur Erzeugung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken.
(3)Absatz 3,Im übrigen bleiben diese Tätigkeiten - gewerbsmäßig ausgeübt - den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterworfen.