Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,
Paragraph 2
18.09.1948
Die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.