Kurztitel

Anzeige von übertragbaren Krankheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.09.1948

Text

Paragraph 2,

Die im Paragraph 2, des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) kann schriftlich, mündlich, telegraphisch oder telephonisch erstattet werden; wurde die Anzeige mündlich oder telephonisch bewirkt, so ist sie unverzüglich schriftlich zu wiederholen.