Anzeige von übertragbaren Krankheiten
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1948,
Paragraph eins
18.09.1948
Der Anzeigepflicht werden die nachbenannten, nicht schon im Paragraph eins,, Abs. (1), des Gesetzes aufgezählten Krankheiten unterworfen, und zwar Masern und Mumps, in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung bekanntzugebenden Kurorten, Badeorten, Sommerfrischen, Winterstationen und anderen Orten dieser Art, ferner diese Krankheiten sowie Röteln und Schafblattern (Varicellen) in den vom Landeshauptmann durch Kundmachung zu bezeichnenden Anstalten und Internaten.