Absatz eins,Ein Mitglied der Apothekerkammer begeht ein Disziplinarvergehen, wenn es
- Ziffer einsdurch sein Verhalten gegenüber Kunden, Kollegen oder in der Öffentlichkeit das Ansehen der Apothekerschaft herabsetzt, oder
- Ziffer 2Berufspflichten gröblich verletzt, deren Einhaltung nach den Vorschriften über den Apothekenbetrieb oder Arzneimittelverkehr geboten ist.