In den früher landesunmittelbaren Städten, deren Einrichtungen (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht als Gesundheitsämter im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Gesetzes anerkannt werden, sind die Beamten und Angestellten, die bisher hauptberuflich mit Aufgaben befaßt waren, die nunmehr auf den Bezirkshauptmann (Gesundheitsamt) übergehen, in den Landesdienst zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt unbeschadet der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 607) unter Wahrung der ihnen nach Durchführung der Überleitung in das Reichsbeamten- und Reichsbesoldungsrecht bzw. Reichsangestelltenrecht aus dem bisherigen Dienstverhältnis zustehenden Rechte.