Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich
dRGBl. römisch eins S 1680/1938
römisch fünf
Paragraph 4
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Will der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) fachtechnisch anders entscheiden als der Leiter der Gesundheitsabteilung, so ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, die Zustimmung des Landeshauptmanns (Bürgermeisters von Wien) einzuholen.
06.09.2017
10010231
NOR12129583
N8193812297I