Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich
dRGBl. römisch eins S 1680/1938
römisch fünf
Paragraph 3
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) ist Vorgesetzter der Beamten der Gesundheitsabteilung. Er ist auch Dienstvorgesetzter dieser Beamten mit Ausnahme des Leiters der Gesundheitsabteilung und seines Stellvertreters; deren Dienstvorgesetzter ist der Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien).
06.09.2017
10010231
NOR12129582
N8193812296I