Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 215/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 25

  1. Absatz eins,Ärzte, die in die Amtsarztlaufbahn eintreten wollen, können nach Erfüllung der durch die Prüfungsordnung festgelegten Bedingungen auf ihren Antrag von der obersten Landesbehörde widerruflich bestellt und dem staatlichen Gesundheitsamt als Medizinalassessoren beigegeben werden. Sie können als solche zur Dienstleistung an einem kommunalen Gesundheitsamt unter Fortfall ihrer staatlichen Bezüge beurlaubt werden.
  2. Absatz 2,Der Amtsarzt hat sich ihre wissenschaftliche und dienstliche Förderung angelegen sein zu lassen, ihre Amts- und Geschäftsführung dauernd zu überwachen und der staatlichen Aufsichtsbehörde zum 1. Februar jeden Jahres darüber zu berichten.

Schlagworte

Amtsführung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129512

alte Dokumentnummer

N8193537682L