Absatz eins,Ärzte, die in die Amtsarztlaufbahn eintreten wollen, können nach Erfüllung der durch die Prüfungsordnung festgelegten Bedingungen auf ihren Antrag von der obersten Landesbehörde widerruflich bestellt und dem staatlichen Gesundheitsamt als Medizinalassessoren beigegeben werden. Sie können als solche zur Dienstleistung an einem kommunalen Gesundheitsamt unter Fortfall ihrer staatlichen Bezüge beurlaubt werden.