Dienstordnung – Allgemeiner Teil
dRGBl. römisch eins S 215/1935
römisch fünf
Paragraph 23
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Die ärztlichen und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gesundheitsamtes haben den Weisungen des Amtsarztes Folge zu leisten und unterstehen seiner Dienstaufsicht. Der Amtsarzt hat jedoch keine Dienststrafgewalt. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auf das Verhältnis des Leiters einer Bezirksstelle zu den ärztlichen und sonstigen Beamten, den Angestellten und Arbeitern der Bezirksstelle Anwendung.
06.09.2017
10010218
NOR12129510
N8193537680L