Dienstordnung – Allgemeiner Teil
dRGBl. römisch eins S 215/1935
römisch fünf
Paragraph 22
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Bestehen für einen unteren Verwaltungsbezirk Arbeitsgemeinschaften, die sich im öffentlichen Gesundheitsdienst betätigen, so soll der Leiter des Gesundheitsamtes den Vorsitz führen.
06.09.2017
10010218
NOR12129509
N8193537679L