Dienstordnung – Allgemeiner Teil
dRGBl. römisch eins S 215/1935
römisch fünf
Paragraph 8
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Die staatlichen Gesundheitsämter sind derjenigen Behörde unterstellt, die die Stadt- und Landkreise (Paragraph 2, der Ersten Durchführungsverordnung) beaufsichtigt. Die Stellung des staatlichen Amtsarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes regelt sich nach Paragraph 22, Absatz eins, der Ersten Durchführungsverordnung, die des Kommunalarztes als Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes nach der Deutschen Gemeindeordnung.
Stadtkreis
06.09.2017
10010218
NOR12129495
N8193537665L