Dienstordnung – Allgemeiner Teil
dRGBl. römisch eins S 215/1935
römisch fünf
Paragraph 3
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Verstöße gegen die Vorschriften der Gesundheitsgesetzgebung hat das Gesundheitsamt zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen. Bei Unregelmäßigkeiten von geringerer Bedeutung soll es selbst durch Vorstellungen und Ratschläge Abhilfe anstreben.
06.09.2017
10010218
NOR12129490
N8193537660L