Dienstordnung – Allgemeiner Teil
dRGBl. römisch eins S 215/1935
römisch fünf
Paragraph 2
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Das Gesundheitsamt muß sich über den Gesundheitszustand in seinem Bezirke, insbesondere über die klimatischen, Boden-, Luft-, Trinkwasser-, Wohnungs-, Erwerbs- und sonstigen Lebensverhältnisse der Bevölkerung laufend unterrichten. Die Ärzte des Gesundheitsamtes sollen jede Gelegenheit benutzen, die einschlägigen örtlichen Verhältnisse zu erkunden, dabei Vorurteile und Unwissenheit zu bekämpfen und das Interesse für die Gesundheitspflege zu heben.
Bodenverhältnis, Luftverhältnis, Trinkwasserverhältnis, Wohnungsverhältnis, Erwerbsverhältnis
06.09.2017
10010218
NOR12129489
N8193537659L